Verhinderungspflege
Im Rahmen der Verhinderungspflege biete ich Betreuung für Kinder mit Pflegestufe an. Diese kann stundenweise gebucht werden und wird von der Pflegekasse bezahlt., ab 2012 maximal Euro 1.550,-- pro Jahr. Bei einer Betreuung unter 8 Stunden wird Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt.
Diese Betreuung ist möglich während eines Aufenthaltes in unserer behindertengerechten Ferienwohnung. Das heißt, ich betreue Ihr Kind und sie haben Zeit für sich selbst, für Ihren Partner oder die Geschwisterkinder, Zeit zum Fahrradfahren, Kaffee trinken auf Gut Vehr, Shoppen in Osnabrück, Verwöhn-Massagen bei Angelika Saipt-Spaas, Wellness und vieles mehr. So können Sie neue Kraft tanken für die Zeit nach dem Urlaub.
Die Betreuung ist auch möglich wenn Sie während des Urlaubs woanders wohnen oder auch
stundenweise für Kinder hier aus der Umgebung.
Hier finden Sie die Erklärung zur Verhinderungspflege von der Barmer GEK Pflegekasse, das
gleiche gilt aus für andere Pflegekassen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse vor Ort.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die ehrenamtlich von Angehörigen oder Freunden mindestens sechs Monate vor der Verhinderung in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sind.
Weiter unten finden Sie den Gesetzestext.
Barmer GEK Pflegekasse:
Wenn eine Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann, weil sie verreist oder krank ist, unterstützt die Barmer GEK Pflegekasse mit Leistungen der Verhinderungspflege.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige, die ehrenamtlich von Angehörigen oder Freunden mindestens sechs Monate vor der Verhinderung in der häuslichen Umgebung gepflegt worden sind. Auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und daneben durch private Pflege organisieren (sogenannte Kombinationsleistung), haben diesen Anspruch.
Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person (Angehörige, Freunde, Nachbarn) oder durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung (z.B. Pflegeheim) die Ersatzpflege übernehmen.
Höhe der Leistung
Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch für längstens 28 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihre Barmer GEK Pflegekasse maximal 1.510 Euro. Erfolgt die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt Ihre Pflegekasse die reinen pflegebedingten Kosten (ohne Unterkunft, Verpflegung etc.) bis zum Höchstbetrag.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, sind nur nachgewiesene Kosten in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe erstattungsfähig. Entstehen der Ersatzkraft höhere tatsächliche Kosten (z.B. Fahrkosten) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet Ihre Pflegekasse bis zu 1.510 Euro.
Stundenweise Ersatzpflege
Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden (z.B. Arztbesuche, "Auszeit"). Auch dann übernimmt Ihre Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zum kalenderjährlichen Höchstbetrag. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 28 Tagen angerechnet.
Unser kostenloses Faltblatt informiert rund um die Ersatzpflege. Ausführliche Informationen erhalten Sie außerdem bei Ihrer Barmer GEK Pflegekasse vor Ort. Einen Antrag auf Verhinderungspflege können Sie bequem online stellen.
§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.